Ferienwohnungen

In der kommenden Sitzung der Bürgerschaft wird die FDP-Fraktion Lübeck beantragen, die „Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet der Lübecker Altstadt vom 28.02.1979 inkl. des dazu im Jahr 2019 gefassten Beschlusses vollständig aufzuheben.

Diese regelt / bzw. sanktioniert u. a. die Situation bezüglich der Ferienwohnungen auf der Altstadt und hier besonders die in den Höfen und Gängen.

Auf der Altstadtinsel gab es in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme der Wohnbebauung. Neubauten finden sich beispielsweise im Gründerviertel, in der Wallstraße, An der Mauer, in der Falkenstraße und weitere Neubauwohnungen sind in der Fischergrube angekündigt. Außerdem sind gewerblich genutzte Flächen wie z.B. an der Mühlenbrücke in Wohnraum umgewandelt worden.  Von einer deutlichen Reduzierung von Wohnraum im Gebiet der Altstadt kann also keine Rede sein. Eine  plausible Erklärung, wie die  durch die Erhaltungssatzung zu schützenden Wohnbevölkerung zusammengesetzt sein soll, liegt ebenfalls nicht vor. Diese Fragen müssen zunächst geklärt werden, um die Notwendigkeit für eine neue Erhaltungssatzung  zu begründen.

„Daher möchten wir den Bürgerschaftsbeschluss vom August 2018 bis zum 31. August 2020 in Zusammenarbeit mit Politik, Verwaltung, LTM, Lübecker Verkehrsverein, Eigentümern der Ferienwohnungen und berechtigten Dritten gemeinschaftlich überarbeiten“, erklärt Thomas Rathcke, Fraktionsvorsitzender der FDP-Fraktion Lübeck.

„Der bisherige Beschluss in Bezug auf Ferienwohnungen auf der Lübecker Altstadtinsel bzw die von der Verwaltung angeordneten Unterlassungen von Vermietung von Ferienwohnungen in den Gängen und Höfen soll daher bis zum Inkrafttreten der finalen Erhaltungssatzung ausgesetzt werden“, so Rathcke weiter.

„Wir möchten damit erreichen, dass unter Einbindung aller Beteiligter eine für alle zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Ebenfalls möchten wir vermeiden, dass weiterer Imageschaden für den Tourismus entsteht. Wie das Eigentum genutzt wird muss jeder Eigentümer einer betroffenen Immobilie weitestgehend selbst entscheiden können“, so Rathcke.